Bekanntmachung
Das Landratsamt Schmalkalden- Meiningen, Fachdienst Abfall und Altlasten erteilt folgende
Ausnahmegenehmigung:
Abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 2 März 1993 geändert am 9. März 1999 kann zusätzlich, ausnahmsweise
im Zeitraum vom 11.10.2012 – 13.10.2012
trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt,
der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist, außerhalb der Ortschaften
verbrannt werden,
wenn im Übrigen die Vorraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 PflanzAbfV gegeben sind, der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 3 PflanzAbfV genüge getan ist und die Anforderungen an die Verbrennung gemäß § 5 PflanzAbfV sicher eingehalten werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
1.) 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
2.) 50 m zu öffentlichen Straßen,
3.) 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
4.) 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
5.) 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
6.) 5 m zur Grundstücksgrenze,
Ordnungsverwaltung
Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“