Bekanntmachung

Das Landratsamt Schmalkalden- Meiningen, Fachdienst Abfall und Altlasten erteilt folgende

Ausnahmegenehmigung:

Abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 2 März 1993 geändert am 9. März 1999 kann zusätzlich, ausnahmsweise

im Zeitraum vom 11.10.2012 – 13.10.2012

trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt,

der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist, außerhalb der Ortschaften          

verbrannt werden,

wenn im Übrigen die Vorraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 PflanzAbfV gegeben sind, der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 3 PflanzAbfV genüge getan ist und die Anforderungen an die Verbrennung gemäß § 5 PflanzAbfV sicher eingehalten werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

1.) 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,

2.) 50 m zu öffentlichen Straßen,

3.) 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,

4.) 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,

5.) 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und

6.) 5 m zur Grundstücksgrenze,

 

Ordnungsverwaltung
Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“