Seit 30. August 2020 ist die Zweite Thüringer Eindämmungsverordnung in Kraft getreten. Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Kirmes, Festivals und vergleichbare öffentliche Veranstaltungen dürfen demnach nur mit Erlaubnis des Landratsamtes als zuständiger Behörde durchgeführt werden. Die Kreisbehörde wird ihrer Linie treu bleiben und weiterhin keine Kirmes-Tanz-Veranstaltungen oder vergleichbare größere Festlichkeiten genehmigen, die eine Ausbreitung der Pandemie fördern können. Lediglich die traditionellen Kirmes-Ständchen zur Traditionspflege sowie zur Erheiterung der Bevölkerung sind unter Einhaltung der Hygienevorschriften möglich. Hier ist aber ein Alkoholausschankverbot zu beachten. Bei Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken) ist diese Form des traditionellen Brauchtums unter freiem Himmel aufgrund des niedrigeren Infektionsrisikos zu verantworten.
Anträge für sonstige öffentliche Veranstaltungen sind rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu stellen. Diese sind kostenpflichtig (auch bei negativen Bescheid). Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen beträgt die Bescheidgebühr jeweils 35 Euro.
Zudem müssen Vereine ein eigenes Hygienekonzept vorhalten (Vorschläge können zur Abstimmung mit dem Gesundheitsamt eingereicht werden) und Infektionsschutzauflagen beachten. Zu beachten sind dabei die Mindestanforderungen laut geltender Eindämmungsverordnung § 5.
Nichtöffentliche Veranstaltungen sowie private Feiern mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen oder mit mehr als 100 Personen im Außenbereich müssen zwei Werktage zuvor beim Landratsamt angezeigt werden. Bei den Veranstaltungen sind entsprechende Vorschriften einzuhalten: z.B. Besucherdokumentation, Abstandsregeln, Hygienemaßnahmen, regelmäßiges Lüften etc.).
Formblätter zur Veranstaltungsanzeige und weitere Informationen sind auf der Homepage des Landratsamtes unter www.lra-sm.de (Coronavirus à Bestimmungen für Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünften) zu finden.