Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen hat heute eine neue (3.) Allgemeinverfügung erlassen, die ab dem morgigen Freitag, 4. Dezember 2020 in Kraft tritt. Da der Inzidenz-Grenzwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraumes von sieben Tagen seit dem 18. November 2020 dauerhaft überschritten wurde, ist der Landkreis aufgrund der aktuellen Verordnungslage in Thüringen verpflichtet, weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. „Zuletzt bewegte sich die 7-Tage-Inzidenz knapp unter der 200er-Marke. Ein weiterer Anstieg ist nicht unwahrscheinlich. Zudem beschränkt sich das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen, sondern wird aktuell über das gesamte Landkreisgebiet verzeichnet“, begründet Landrätin Peggy Greiser die zwingende Notwendigkeit der nun verfügten zusätzlichen Maßnahmen.
Zusätzlich zu den Regelungen der neuen Corona-Sonderverordnung des Freistaates, die seit 1. Dezember 2020 gelten, treten auf Grundlage der neuen Allgemeinverfügung ab 4. Dezember 2020 weitere Einschränkungen im Landkreis Schmalkalden-Meiningen in Kraft:
Untersagt sind der Betrieb und die Nutzung sämtlicher Einrichtungen, die den nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung. Hierzu zählen insbesondere:
- Tagungs-, Veranstaltungs- und Vereinsräume, Dorfgemeinschaftshäuser, Volkshäuser, Kulturhäuser, Mehrzweckhallen und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme der notwendig abzuhaltenden dienstlichen, beruflichen oder sonstigen Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen i.S.d. § 8 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
- Sporthallen mit Ausnahme der Nutzung durch Schulen, Sportschulen sowie Profi- und Kaderathleten,
- Sportangebote in Volkshochschulen,
- Gruppenmusizieren an den Musikschulen,
- Ballettschulen,
- Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, wie Jugendhäuser und Jugendclubs mit Ausnahme der Angebote des Kinder- und Jugendschutzes nach dem SGB VIII.
In Bildungseinrichtungen (wie bspw. Volkshochschule, Kunstschule etc.) sind feste Gruppen (Kohorten) zu bilden. Eine Vermischung der Gruppen untereinander ist untersagt.
Die Pflicht zum Tragen Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum wird ergänzend zum § 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO wie folgt ausgeweitet (gilt für jede Person in den genannten Bereichen, also auch z.B. für Personal in Geschäften oder im ÖPNV – ausgenommen Kinder unter sechs Jahren und Menschen mit ärztlichem Attest):
- auf allen öffentlichen Plätzen unter freiem Himmel, an denen sich Personen versammeln
- öffentlicher Personennahverkehr,
- Geschäfte und Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
- beim Betreten und dem Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Tankstellen,
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten, stationäre Patienten nur außerhalb der Krankenbetten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m,
- beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- auf Wochenmärkten unter freiem Himmel,
- auf Bahnhöfen und an Bushaltestationen,
- in den Städten Meiningen und Schmalkalden auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des in der Anlage 1 und 2 farblich gekennzeichneten Innenstadtgebietes.
Die 3. Allgemeinverfügung des Schmalkalden-Meiningen ist vorerst bis zu ihrem Widerruf gültig, wobei dieser von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis unter Berücksichtigung des 7-Tage-Inzidenzwertes abhängig ist.