Trotz massiver Einwände des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen hat das Thüringer Gesundheitsministerium den Landkreis schriftlich angewiesen, vom Land vorgegebene Maßnahmen zur möglichen Eindämmung des Coronavirus´ zu treffen. Aufgrund eines entsprechenden Landeserlasses ist der Landkreis verpflichtet, eine 17. Allgemeinverfügung zu erlassen. „Schärfere Regeln bedeuten nicht automatisch niedrigere Inzidenzen. Das zeigen aktuell auch die hohen Inzidenzen in vielen Regionen in Bayern. Die Pandemie kann niemals allein durch behördliches Handeln eingedämmt werden! Jeder muss seinen Beitrag durch verantwortungsvolles Handeln leisten“, so Landrätin Peggy Greiser. Die Landrätin wirbt vor allem für eine schnelle Boosterung der Bevölkerung und bringt zusammen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab kommenden Freitag wieder den Impfbus an den Start. „Vielleicht hätte man im Gesundheitsministerium gerade in den Pflegeheimen in Thüringen auf eine zeitnahe Auffrischungsimpfung setzen sollen. Offenbar ist man jetzt überrascht, dass nach sechs Monaten schon wieder ein halbes Jahr vorbei ist“, kritisiert Greiser.
Die neue Allgemeinverfügung tritt am Montag, 15. November 2021, in Kraft.
- Für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzveranstaltungen wie Kirmes oder Faschingseröffnung) muss dann entweder die 2-G-Regel (geimpft oder genesen) oder die 3-G-Plus-Regel (geimpft oder genesen oder PCRgetestet) angewendet werden. Der Veranstalter kann wählen, welches Modell er zum Einsatz bringt. Dennoch gilt dort die Maskenpflicht.
- Nicht öffentliche Veranstaltungen im Inneren (z. B. Familienfeiern, Tagungen) unterliegen weiterhin ab einer Teilnehmerzahl von 20 Personen der 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest).
- Für Innen-Gastronomie und touristische Übernachtungen in Hotels und Pensionen bleibt wie bisher die 3-G-Regel gültig.
- 3-G bleibt zudem weiterhin verbindlich für den Besuch von Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen sowie Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen, soweit es sich hierbei um geschlossene Räume handelt.
- In Gedränge-Situationen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt wie zuletzt bereits verfügt auch unter freiem Himmel Maskenpflicht (bspw. an Bushaltestellen, auf Wochen- und Spezialmärkten oder in Warteschlangen) sowie am Sitzplatz oder bei Veranstaltungen in Innenräumen (außerhalb gastronomischer Angebote)
Die Anordnungen gelten zunächst bis zum 24. November.