Nach Entscheidung des Thüringer Kabinetts vom 16. November und einem entsprechenden Erlass des Thüringer Gesundheitsministeriums vom 17. November ist der Landkreis Schmalkalden-Meiningen verpflichtet, bis spätestens zum heutigen Donnerstag eine Muster-Allgemeinverfügung des Freistaats zu erlassen, die am morgigen Freitag, 19. November 2021, in Kraft tritt.
Aufgrund missverständlicher Kommunikation des Thüringer Gesundheitsministeriums weist das Landratsamt noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass keine 2G-Zugangsbeschränkungen für Arztpraxen, Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen sowie weitere medizinische Einrichtungen bestehen.
Folgende Maßnahmen gelten nun landesweit in Warnstufe 3 neben den allgemeinen Infektionsschutz-Regelungen – so auch im Landkreis Schmalkalden-Meiningen:
Öffentliche Veranstaltungen
In geschlossenen Räumen
Anzeigepflicht: 5 Werktage
Genehmigungspflicht ab 500 Personen
2G:
Qualifizierte Gesichtsmaske
Max. 1000 Personen
Unter freiem Himmel
Anzeigepflicht: 5 Werktage
Genehmigungspflicht ab 1000 Personen
2G:
Qualifizierte Gesichtsmaske
Kapazitätsbegrenzung 75 % der Höchstauslastung
Max. 2000 Personen
Nicht-öffentliche Veranstaltungen
In geschlossenen Räumen
Anzeigepflicht ab 30 Personen: 5 Werktage
2G ab 15 Personen
Max. 50 Personen
KP-N (Kontaktpersonen-Nachverfolgung)
Unter freiem Himmel
Anzeigepflicht ab 70 Personen: 5 Werktage
2G ab 20 Personen
Max. 100 Personen
KP-N (Kontaktpersonen-Nachverfolgung)
Gaststätten (innen und außen)
2G
Reisebusveranstaltungen
2G
Beherbergungsbetriebe
2G
Ausnahme entgeltliche Übernachtungen für medizinische, berufliche oder geschäftliche Zwecke – hier gilt 3G
Bars, Diskotheken
2G
Kulturelle Veranstaltungen
2G
Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen, Sporthallen, Solarien, organisierter Sport, Freizeit- und Vereinssport
2G
Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung
2G
Körpernahe Dienstleistungen
2G
Ausnahme: körpernahe medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch
notwendige Dienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, medizinische
Fußpflege) – hier gilt 3G
Jagd-, Flug-, Hundeschulen u. ä.
2G
außer Fahrschulen ( = 3G)
Prostitutionsstätten
2G
Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben
2G
2. Ausnahmen von 2G
• Gottesdienste
• Demonstrationen
• Parteipolitische VA, Gremiensitzungen etc.
• Bildungs- Sozial- und Gesundheitseinrichtungen
• Hochschulen
• Fahrschulen
• Beratungsstellen
• Medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen
• Kinder- und Jugendsport
• Einzelhandel
• Profi-, Berufs- und Kadersport
3. Beschäftigte in 2G-Settings
• Qualifizierte MNB (OP-Maske oder FFP-2-Maske)
• Negativer PCR-Test (max. 48 Stunden alt) – gilt nicht für vollständig Geimpfte/Genese
Die Anordnungen gelten zunächst bis zum 24. November. Der gesamte Text der Allgemeinverfügung ist unter www.lra-sm.de zu finden