Das Thüringer Gesundheitsministerium hat den Landkreis Schmalkalden-Meiningen angewiesen, eine neue Allgemeinverfügung zu erlassen, die am Dienstag, 14. Dezember 2021, in Kraft tritt und mit Ablauf des 20. Dezember 2021 von einer neuen Landesverordnung abgelöst werden soll.
Die neue Verfügung bringt weitere Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen mit sich: Sie dürfen sich, abseits der Personen ihres eigenen Haushaltes, nur noch mit einer haushaltsfremden Person treffen, wobei Menschen mit Impf- oder Genesenenstatus sowie Kinder bis zwölf Jahren ausgenommen werden.
Ferner gilt – unabhängig vom Impfstatus – die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske in geschlossenen Räumen beziehungsweise Fahrzeugen:
- für Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
- für Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
- bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
- für Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie für Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
- als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen,
- bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,
- für Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,
- für Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.
Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske in Gedränge-Situationen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann – auch unter freiem Himmel (bspw. an Bushaltestellen, auf Wochen- und Spezialmärkten oder in Warteschlangen)
Im Einzelhandel werden nun 20 Quadratmeter Grundfläche je Kunde zugrunde gelegt, um die Besatzdichte zu reduzieren.
Die 3-G-Regel gilt für alle Besucher von Behörden und deren nachgeordneten Einrichtungen in geschlossenen Räumen.
Das 2-G-Plus-Modell gilt für: Gaststättenbesuche, touristische Übernachtungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte und Kino, körpernahe Dienstleistungen (ausgenommen medizinisch, pflegerisch, therapeutisch notwendige), Reisebusveranstaltungen sowie alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Nach erfolgter Booster-Impfung oder bei einer Grundimmunisierung (zweifach geimpft oder genesen), die nicht länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testpflicht.
Sportveranstaltungen sind nur noch ohne Zuschauer zulässig.
Der Alkoholausschank im öffentlichen Raum ist von 22 bis 5 Uhr untersagt.
Nichtöffentliche Veranstaltungen im Inneren werden auf maximal 30, unter freiem Himmel auf maximal 50 Personen unter 2-G-Voraussetzung begrenzt.
Öffentliche Veranstaltungen dürfen unter 2-G-Regel in Innenräumen mit 100 und an der frischen Luft bis 200 Personen durchgeführt werden.
Nachzulesen ist die gesamte Allgemeinverfügung im Wortlaut auf der Internetseite des Landkreises (www.lra-sm.de)